AGB ENLYZE

Stand: 02.Juni 2022

  1. Präambel

Die ENLYZE GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) hat eine Lösung zur Überwachung des Maschinenzustandes und zur Prognose und Optimierung der Produktqualität entwickelt. Die Lösung besteht aus einer oder mehreren Hardware-Komponente(n) (nachfolgend „Hardware“) und der ENLYZE SaaS-Plattform (nachfolgend „Software“). Für die Nutzung der Hardware und Software (nachfolgend „ENLYZE-Plattform“) und die Erbringung ergänzender Dienstleistungen („Services“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

  1. Nutzungsrechte und Eigentum

2.1

Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für die Laufzeit des Vertrages das entgeltliche, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software bestimmungsgemäß entsprechend der Regelungen im Auftrag/Order Form zu nutzen. Die Software wird dem Auftraggeber in ihrer jeweils aktuellen Version/Release zur Verfügung gestellt. Eine Überlassung der Software an den Auftraggeber findet nicht statt. Der Auftraggeber erhält kein Recht am Objekt- und/oder Quellcode der Software.

2.2

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Laufzeit des Vertrages eine oder mehrere Hardware-Komponente(n) zur Verfügung. Die Hardware-Komponente(n) verbleiben immer im Eigentum des Auftragnehmers. Nach Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber die Hardware-Komponenten auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko an den Auftragnehmer zurückzusenden. Sollte eine Rücksendung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeendigung erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Hardware-Komponenten entsprechend seiner jeweils aktuellen Standard-Preisliste in Rechnung zu stellen.

2.3

Der Auftraggeber darf die ENLYZE-Plattform nur im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen nutzen. Der Auftraggeber darf die ENLYZE-Plattform nur für eigene Zwecke nutzen. Die Nutzung für eigene Zwecke umfasst dabei die bestimmungsgemäße Nutzung für allgemeine Geschäftszwecke des Auftraggebers und die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. Nicht umfasst ist die Nutzung für Dritte, beispielsweise als Dienstleister oder eine sonstige Überlassung oder Nutzungsvermittlung an Dritte.

2.4

Der Auftraggeber ist berechtigt, die ENLYZE-Plattform durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte für seine eigenen Zwecke nutzen zu lassen. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Nutzung der ENLYZE-Plattform durch seine User und sämtliche Schäden, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen seiner User verursacht wurden.

2.5

Soweit nicht anders vereinbart, stehen sämtliche Rechte an der ENLYZE-Plattform und an den Services, welche durch den Auftragnehmer bereitgestellt oder unter diesem Vertrag entwickelt werden, einzig dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Rechte an jeder Art von Veränderung, Entwicklung oder Verbesserung der ENLYZE-Plattform oder der Services, welche durch den Auftraggeber vorgenommen werden, stehen ebenfalls ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

2.6

Die Software kann Open Source Software-Komponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten unterliegt ausschließlich den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten, die im Rahmen der Open Source Software-Komponenten übermittelt und/oder referenziert werden. Keine Regelung dieser AGB beeinflusst dabei die Rechte oder Pflichten des Auftraggebers aus den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten. Im Falle von Widersprüchen oder entgegenstehenden Vorschriften von Lizenzbestimmungen der Open Source Software und den Bestimmungen dieser AGB genießen die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.

2.7

Das Nutzungsrecht an der Software erstreckt sich auch auf Fixes, Patches, Entwicklungen und Updates, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Das Recht auf Updates beinhaltet nicht das Recht auf ein Nutzungsrecht an neuen/zusätzlichen Produkten und Funktionalitäten, die als separates Produkt/Modul zur Verfügung gestellt werden.

2.8

Der Auftragnehmer stellt die Software und eine ausführliche Dokumentation der Software in elektronischer Form zur Verfügung.

2.9

Soweit nicht anders vereinbart oder aufgrund zwingenden Rechts oder anwendbarer Open Source Software-Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ist der Auftraggeber nicht berechtigt,

a) die Software über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche hinausgehende Maß zu kopieren, weder im Ganzen noch teilweise;

b) die Software zu modifizieren, zu korrigieren, anzupassen, zu übersetzen, zu verbessern oder sonst abgeleitete Entwicklungen an der Software vorzunehmen;

c) die ENLYZE-Plattform zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, zu übertragen oder sonst Dritten zugänglich zu machen;

d) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompillieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu entschlüsseln, weder im Ganzen noch teilweise;

e) Sicherheitseinrichtungen oder Schutzmechanismen, welche in der Software enthalten oder für sie genutzt werden, zu umgehen oder zu verletzen;

f) Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Schaden an der ENLYZE-Plattform oder den Servern des Auftragnehmers hervorzurufen;

g) Marken, Dokumentation, Garantien, Haftungsausschlüsse oder sonstige Rechte, wie etwa geistiges Eigentum, Zeichen, Mitteilungen, Markierungen oder Seriennummern, welche in Verbindung zur ENLYZE-Plattform oder Dokumentation stehen, zu entfernen, zu löschen, zu tilgen, zu verändern, zu verdecken, zu übersetzen, zu kombinieren, zu ergänzen oder auf andere Weise abzuändern;

h) die ENLYZE-Plattform in einer Art und Weise zu nutzen, durch die geltendes Recht und/oder die Rechte Dritter verletzt werden;

i) die ENLYZE-Plattform für Zwecke des Benchmarkings bzw. der Wettbewerbsanalyse, für die Entwicklung, Verwendung oder die Bereitstellung eines konkurrierenden Produkts bzw. konkurrierender Services oder zu sonst einem Zweck zu nutzen, welcher dem Auftragnehmer zum Nachteil gereicht; und/oder

j) die ENLYZE-Plattform für oder in Zusammenhang mit der Planung, dem Konstruktion, der Instandhaltung, dem Betrieb oder der Nutzung von gefährlichen Umgebungen, Systemen oder Anwendungen oder anderen sicherheitskritischen Anwendungen zu nutzen oder sonst die ENLYZE-Plattform in einer Weise einzusetzen, bei der ihr Einsatz zu körperlichen Schäden oder schweren Sachschäden führen könnte.

3. Leistungserbringung

3.1

Für die Nutzung der Software benötigt der Auftraggeber einen aktuellen Standardwebbrowser. Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung und den Betrieb der erforderlichen Betriebssoftware, die im Auftrag/Order Form und/oder der Dokumentation definierten Netzwerk-Anbindungen für die Hardware sowie für die sichere und schnelle Verbindung der Hardware und der Software über das Internet, verantwortlich.

3.2

Setup/Einrichtung und Konfiguration der ENLYZE-Plattform werden erbracht wie im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart. Die ENLYZE-Plattform und sonstige Arbeitsergebnisse gelten als übergeben, sobald sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Services gelten als erbracht, sobald der jeweilige Service abgeschlossen wurde. Support/Pflege werden gegebenenfalls mit Zeitablauf als monatlich anteilig erbracht angesehen.

3.3

Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen die ENLYZE-Plattform und die Services keiner gesonderten Abnahme durch den Auftraggeber, sondern gelten mit Übergabe als abgenommen. Sollte eine Abnahme vertraglich vereinbart sein und hat der Auftraggeber nicht den Zeit- oder Testplan der Abnahme eingehalten oder sollte ein solcher Testplan oder eine zeitliche Begrenzung für Tests und Abnahme nicht vorliegen, so gelten die ENLYZE-Plattform und Services zehn Werktage nach Übergabe als abgenommen.

3.4

Auf Basis der erhobenen Maschinendaten und gegebenenfalls der aus einem ERP-System des Auftraggebers und/oder sonstigen Quellen erhobenen Daten generiert die ENLYZE-Plattform verschiedene Auswertungen, z.B. KPIs, Reports, Analysen und Empfehlungen (nachfolgend „Reports“). Die Genauigkeit und Qualität dieser Reports ist von diversen Faktoren abhängig, insbesondere von der Qualität und Quantität/Vollständigkeit der erhobenen Maschinendaten bzw. der aus einem ERP-System und/oder sonstigen Quellen erhobenen Daten. Reportings sind dementsprechend unverbindlich, der Auftragnehmer übernimmt keine Beraterhaftung oder sonstige Haftung für die Reports und der Auftraggeber sollte keine Entscheidungen und wesentlichen Dispositionen alleine auf Basis der Reports treffen.

3.5

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen (insgesamt als „Subunternehmer“ bezeichnet) einzusetzen, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass Subunternehmer entsprechend dieser AGB an Verpflichtungen hinsichtlich Geheimhaltung und Datenschutz gebunden sind. Die Beauftragung von Subunternehmern lässt die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber gegenüber unberührt. Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Schlechtleistungen eines Subunternehmers wie für eigenes Verschulden.

  1. Verpflichtungen des Auftraggebers

4.1

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Auftraggeber hat unaufgefordert sämtliche Mitwirkungsleistungen, Informationen, Daten, Dateien, Materialien, welche für die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftragnehmer erforderlich sind, im Voraus zur Verfügung zu stellen. Sollte der Auftraggeber nicht ausreichend kooperieren und/oder Verzögerung verursachen, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so lange und so weit, wie der Auftragnehmer an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund unzureichender und/oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers gehindert ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über seine nicht ausreichende oder rechtzeitige Zusammenarbeit zu informieren und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erfüllt der Auftraggeber dennoch seine Mitwirkungspflichten nicht, so gehen etwaige für den Auftragnehmer nicht vermeidbare sich daraus ergebenden Vergütungserhöhungen, zusätzliche Aufwände (z.B. Mehrarbeit, Stornokosten, Reisekosten) und Terminverschiebungen zu seinen Lasten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gelten die betroffene Software bzw. der betroffene Service als zur Verfügung gestellt bzw. erbracht.

4.2

Der Auftraggeber ist verantwortlich für (i) angemessene Sicherheitsprozesse, Tools und Steuerungen für Systeme und Netzwerke, welche mit der ENLYZE-Plattform interagieren,  (ii) die Feststellung, ob die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers genügen; (iii) das angemessene interne Training der User und die Bereitstellung von internem technischen Support hinsichtlich der Nutzung und Bedienung der ENLYZE-Plattform; und (iv) die ordnungsgemäße Sicherung an die Software übertragener bzw. mit der Software erstellter Daten und Arbeitsergebnisse, insbesondere der Daten aus seinem ERP-System mit Beginn der Nutzung der Software und anschließend in angemessenen regelmäßigen Abständen.

  1. Services

5.1

Soweit nicht im Auftrag/Order Form anders vereinbart, werden Services, die vom Auftraggeber beim Auftragnehmer  beauftragt werden, nach Aufwand („Time and Material“) am Ende des Kalendermonats ihrer Erbringung in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt anhand der Stundennachweise des Auftragnehmers. Soweit nicht anders vereinbart, werden angemessene Reisekosten nach Aufwand und gegen Beleg vom Auftraggeber getragen und monatlich in Rechnung gestellt.

5.2

Soweit sich Mitarbeiter des Auftragnehmers in den Räumen des Auftraggebers aufhalten, werden sie sich an Sicherheitsanweisungen des Auftraggebers halten. Der Auftraggeber hat hierzu diese Anweisungen in schriftlicher Form vorab an den Auftragnehmer zu übermitteln.

5.3

Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte an Arbeitsergebnissen vor, die bei der Erbringung von Services erstellt werden, insbesondere an Software/Code, Schnittstellen, Methoden, Prozesse und Templates, die vom Auftragnehmer genutzt, geschaffen oder verändert werden („individuelle Entwicklungen“). Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber an solchen Arbeitsergebnissen ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke gemäß Ziffer 2.1 bzw. 2.2 dieser AGB. Erstellt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Services Datenanalysen und spezifische Reports, KPIs, Analysen und Empfehlungen (nachfolgend „Reports“) im Auftrag des Auftraggebers, so räumt er dem Auftraggeber an den Reports ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, nicht aber an den hierfür eingesetzten Methoden und Analysealgorithmen.

5.4

Arbeitsergebnisse, die durch den Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Services für den Auftraggeber erstellt werden, insbesondere Customising/Modifikation der Software oder Hardware, sind nicht vom Standard-Support des Auftragnehmers gedeckt, sofern diese Arbeitsergebnisse nicht in die Standard-Software übernommen werden. Solche Arbeitsergebnisse können grundsätzlich auch nur mit der jeweils zum Erstellungszeitpunkt aktuellen Version/Release der Software eingesetzt werden. Jedes Upgrade oder Update kann zusätzliche kostenpflichtige Migrationsleistungen notwendig machen.

  1. Service Level

6.1 Support

Der Support umfasst Unterstützung und Beratung des Auftraggebers bei der Behebung von Problemen bei der Nutzung der ENLYZE-Plattform, einschließlich der Überprüfung, Diagnose und Korrektur von erheblichen Mängeln und Fehlern der ENLYZE-Plattform und der Bereitstellung von Bugfixes, Korrekturen, Modifikationen, Änderungen, Erweiterungen, Upgrades und neuer Versionen der Software (Updates), um die Funktionsfähigkeit der ENLYZE-Plattform zu gewährleisten.


Der Support erstreckt sich nicht auf Probleme mit oder Schäden an der ENLYZE-Plattform, soweit diese verursacht wurden durch

(i) Fahrlässigkeit, Missbrauch oder unsachgemäße Bedienung seitens des Auftraggebers,

(ii) Bedienung und/oder Nutzung der ENLYZE-Plattform nicht im Einklang mit den Vorgaben der Dokumentation oder Nichtbeachtung der vom Auftragnehmer vorgegebenen Spezifikationen oder Einschränkungen;

(iii) Modifikationen an der ENLYZE-Plattform, die nicht vom Auftragnehmer durchgeführt oder genehmigt wurden;

(iv) Handlungen Dritter;

(v) Produkte von Drittanbietern; und/oder

(vi) höhere Gewalt.


Der Auftragnehmer kann redundante Störungsmeldungen durch den Auftraggeber, die sich auf dieselbe Störung beziehen, zu einer Störungsmeldung zusammenführen.


Erreichbarkeit: Werktags (außer Samstag) 9 – 17 Uhr (CET)

E-Mail: support@enlyze.com

Sprachen: Deutsch und Englisch

6.2 Reaktionszeiten

Der Auftragnehmer gewährleistet für den Support die unten angegebenen Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten. Die Reaktionszeit stellt hierbei die Zeit dar zwischen der ersten Anfrage/Störungsmeldung durch den Auftraggeber (telefonisch oder elektronisch) und der ersten Rückmeldung (telefonisch oder elektronisch) des Auftragnehmers. Für die Reaktionszeit sind dabei nur Zeitintervalle während der Erreichbarkeitszeiten maßgeblich.


Bei jeder Anfrage/Störungsmeldung wird der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen eine Priorität entsprechend den hier definierten Kriterien angeben.


  • Priorität 1 (kritisch): Die ENLYZE-Plattform funktioniert nicht mehr und Geschäftsprozesse sind stark beeinträchtigt - Reaktionszeit 4 Stunden

  • Priorität 2 (hoch): Schwere Beeinträchtigung von Funktionalitäten der ENLYZE-Plattform, aber Grundfunktionalitäten bleiben erhalten, bedeutende Einschränkung von Geschäftsprozessen - Reaktionszeit 8 Stunden

  • Priorität 3 (mittel): Funktionalität der ENLYZE-Plattform bemerkbar eingeschränkt, geringer Einfluss auf Geschäftsprozesse - Reaktionszeit 48 Stunden

  • Priorität 4 (niedrig): Funktionalität der ENLYZE-Plattform leicht oder gar nicht beeinträchtigt, bloße „Schönheitsfehler“ oder allgemeine Fragen, kein bemerkbarer Einfluss auf Geschäftsprozesse.


Der Auftragnehmer ist stets bemüht darum und legt höchsten Wert darauf, Störungen so schnell wie möglich zu beheben, es ist jedoch nicht möglich, vorab allgemein bestimmte feste Störungsbehebungszeiten festzulegen und zu garantieren, da Störungen verschiedenste Art und mannigfaltige Ursachen haben können. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, Störungen schnellstmöglich zu beheben und wird den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt der Störungsbehebung informieren.


Der Auftraggeber definiert einen Supportkoordinator je Standort. Ausschließlich der Supportkoordinator wird den Auftragnehmer hinsichtlich des Supportes kontaktieren bzw. Störungen melden.

6.3. Verfügbarkeit

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Software ab dem Zeitpunkt des abgeschlossenen Setups mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99,5 % des jeweiligen Kalendermonats zur Verfügung stellen (nachfolgend „Mindestverfügbarkeit“). Verfügbar ist die Software in diesem Zusammenhang, wenn zwischen den Servern, auf denen die Software gehostet wird, und dem Übergabepunkt zum Internet eine ununterbrochene Verbindung besteht und der Auftraggeber in der Lage ist, sich anzumelden und Zugriff auf die Software hat. Die Mindestverfügbarkeit bezieht sich nicht auf Test- und Entwicklungsserver.

  1. Gewährleistung

7.1

Die ENLYZE-Plattform und Services werden vom Auftragnehmer mangelfrei zur Verfügung gestellt bzw. erbracht und entsprechen bei bestimmungsgemäßer Nutzung im Wesentlichen den in der Dokumentation genannten Spezifikationen. Die Services des Auftragnehmers werden sachkundig und fachgerecht nach Industriestandards durch angeleitetes und erfahrenes Personal ausgeführt. Der Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Auftraggeber stehen keine Rechte Dritter entgegen. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben.

7.2

Im Fall der Mangelhaftigkeit sind die Mängelansprüche des Auftraggebers zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auftretende Mängel schriftlich mit Beschreibung des Mangels mitteilen und zur Mängelbeseitigung auffordern. Der Auftragnehmer leistet bei nachgewiesenen Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass der Auftragnehmer die ENLYZE-Plattform bzw. den Service erneut in mangelfreiem Zustand zur Verfügung stellt bzw. erbringt, insbesondere fehlerhafte Hardware-Komponenten austauscht, oder den Mangel beseitigt.

7.3

Falls die Nacherfüllung nach zwei Nacherfüllungsversuchen endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom jeweiligen Einzelvertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Auftragnehmer im Rahmen der in diesen AGB festgelegten Grenzen der Haftung.

  1. Zahlungsbedingungen

8.1

Soweit nicht anders vereinbart wird die Vergütung für die Nutzung der ENLYZE-Plattform ab Abschluss des Setups, wie im Einzelvertrag bzw. Order Form definiert, monatlich vorträglich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat Rechnungen binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart ist die Angabe einer Auftragsnummer bzw. Purchase Order Nummer auf der Rechnung keine Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung.

8.2

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zur ENLYZE-Plattform bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen vorübergehend zu deaktivieren, bis die überfällige Rechnung bezahlt wurde.

8.3

Die angegebenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer oder sonstige Steuern. Diese werden dem Auftraggeber gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Haftungsbegrenzung

9.1

Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, sowohl für eigenes sowie für zugerechnetes Verhalten, nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. Für die vorgenannten Fälle begrenzter Haftung wird diese zusätzlich der Höhe nach pro Vertragsjahr auf 500.000 Euro beschränkt.

9.2

Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen und unterbliebene Einsparungen etc. haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.3

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer vom Auftragnehmer gegebenen eigenständigen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

9.4

Verletzt der Auftraggeber die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Verlust von Daten der Höhe nach begrenzt auf diejenigen Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber aufgetreten wären.

  1. Dateneigentum und Vertraulichkeit der Daten

10.1

Die Rechte an den mittels der ENLYZE-Plattform erhobenen und verarbeiteten Daten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer verarbeitet diese Daten nur auf Weisung des Auftraggebers und nicht für eigene Zwecke. Der Auftraggeber kann seine Daten jederzeit aus der Software exportieren und/oder eine Löschung seiner Daten beim Auftragnehmer durchführen lassen.

10.2

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Daten des Auftraggebers, die mittels der Software von ihm verarbeitet werden, vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Ausgenommen sind verbundene Unternehmen und Subunternehmer, sofern dies zur Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist.

  1. Vertraulichkeit

11.1

Jede der Parteien verpflichtet sich, alle im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, die (a) als „vertraulich“ oder „geheim“ oder mit einem gleichbedeutenden Hinweis gekennzeichnet sind oder mündlich als vertraulich bezeichnet werden; (b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder (c) von vertraulichen Informationen, welche zur Verfügung gestellt worden sind, abgeleitet wurden; ausschließlich für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte zu schützen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist allen Personen aufzuerlegen, die mit der Durchführung dieses Vertrages betraut werden.

11.2

Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen und unterbliebene Einsparungen etc. haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  1. Kundendaten und Freistellung

12.1

Der Auftragnehmer speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Auftraggeber, insbesondere Informationen, die aus ERP-Systemen oder ähnlichen Systemen des Kunden an die ENLYZE-Plattform übermittelt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, keine rechtswidrigen Inhalte und Daten und/oder Inhalte und Daten, die die Rechte Dritter verletzen, mit der ENLYZE-Plattform zu verarbeiten und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der ENLYZE-Plattform zu nutzen. Insbesondere verpflichtet er sich, die ENLYZE-Plattform nicht zum Angebot von oder im Zusammenhang mit rechtswidrigen Dienstleistungen oder Waren zu nutzen.

12.2

Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm oder seinen Nutzern verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Auftragnehmer nimmt von Inhalten des Auftraggebers oder seiner Nutzer keine Kenntnis und prüft die mit der ENLYZE-Software genutzten Inhalte nicht.

12.3

Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Auftragnehmer von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Auftragnehmer von Dritten, auch von Mitarbeitern des Auftraggebers persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

  1. Datenschutz und Informationssicherheit

13.1

Die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter ist nicht Gegenstand und Zweck der Software.

13.2

Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten der Ansprechpartner beim Auftraggeber (Name, Vorname, Kontaktdaten) und der Nutzer der Software (E-Mail-Adresse, Passwort, Nutzungsdaten, Log-Dateien) für die Durchführung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Hinsichtlich der diesbezüglichen Betroffenenrechte und sonstiger Informationspflichten wird auf die Datenschutzerklärung auf der Internetseite des Auftragnehmers verwiesen.

13.3

Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Software für interne Geschäfts- und/oder Betriebszwecke zu verwenden, insbesondere zur Analyse der Nutzung der Software und zur Verbesserung der Software. Der Auftraggeber erteilt eine entsprechende Weisung zur Anonymisierung der hierfür erforderlichen Daten.

13.4

Die vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen der Informationssicherheit sind im IT Security Whitepaper des Auftragnehmers beschrieben. Dieses ist in seiner jeweils aktuellen Fassung hier abrufbar.

  1. Laufzeit

Die Laufzeit der jeweiligen Einzelaufträge wird im jeweiligen Auftrag/Order Form vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, verlängert sich der jeweilige Einzelauftrag immer um die initiale Laufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von einer Woche zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Einzelaufträge sind von jeder Partei jederzeit kündbar im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung der jeweils anderen Partei, wenn die Vertragsverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen geheilt wird. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anzeige der wesentlichen Vertragsverletzung. Der Auftragnehmer kann Einzelaufträge jederzeit fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber aufgelöst oder liquidiert wird oder Schritte hierzu einleitet und/oder wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig oder insolvent wird.

  1. Allgemeines

15.1

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aufgrund des Vertrages verpflichten sich die Parteien, zunächst eine gütliche Einigung zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, so einigen sich die Parteien bereits jetzt auf Köln als allgemeinen Gerichtsstand.

15.2

Alle Mitteilungen gemäß dem Vertrag bedürfen der Schriftform und werden mit erster Zustellung wirksam.

15.3

Der Auftragnehmer kann Änderungen an diesen AGB vornehmen, wenn diese aufgrund geänderter Umstände, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung, des relevanten Markt- und Geschäftsumfelds oder aufgrund technischer Entwicklungen notwendig werden, für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in einem angemessenen Zeitraum, mindestens einen Monat, vor Inkrafttreten der Änderungen, über die Änderungen in elektronischer Form informieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, solchen Änderungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Widerspricht der Auftraggeber nicht, gilt seine Zustimmung nach Ablauf der oben genannten Fristen als erteilt. Auf die Dauer der Frist und auf die Bedeutung ihres ergebnislosen Ablaufs wird der Auftragnehmer bei der Ankündigung der Änderungen der AGB ausdrücklich hinweisen.